Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Dieser Anspruch auf frühkindliche Förderung ist keinem Kapazitätsvorbehalt unterworfen. Entsprechend ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, zu gewährleisten, dass ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorgehalten wird.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes stellte in seinem Beschluss v. 22.3.2023 klar, dass der Anspruch unbedingt ausgestaltet ist, unabhängig von der Frage, ob die Eltern auch selbst zur Betreuung des anspruchsberechtigten Kindes in der Lage wären.