Bereits am 1.7.2021 hatte das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschieden, dass solche Versicherungen keinen Schutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Corona-Virus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist.
Was gilt aber, wenn die Versicherungsbedingungen selbst keine solche ausdrückliche Aufzählung enthalten? Sind sie so formuliert, dass Versicherungsschutz gewährt wird, „wenn die zuständige Behörde aufgrund einer im Infektionsgesetz namentlich genannten Krankheit (…) den versicherten Betrieb (…) ganz oder teilweise schließt, so liegt hierin nach Auffassung der OLG-Richter eine sog. dynamische Verweisung. Es sind dann alle behördlichen Betriebsschließungen versichert, die zum Schutz vor denjenigen Krankheiten oder Krankheitserregern erfolgen, die zum Zeitpunkt der Anordnung im Infektionsgesetz ausdrücklich genannt sind.
In dem zu entscheidenden Fall betrieb die Versicherungsnehmerin ein Hotel in Hameln. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden Übernachtungen zu touristischen Zwecken einmal durch eine sog. Allgemeinverfügung des Landkreises vom 18.3.2020 und zum anderen durch eine Verordnung des Landes Niedersachsen vom 30.10.2020 untersagt.
Im Hinblick auf die erste Betriebsunterbrechung hatte das Hotel keinen Anspruch, da zum Zeitpunkt der Verfügung weder COVID-19 als Krankheit noch SARS-CoV bzw. SARS-CoV-2 als Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz aufgeführt waren. Im Hinblick auf die zweite Betriebsunterbrechung stellten die Richter demgegenüber den Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach fest.
Die Richter des Oberlandesgerichts in Rostock kamen am 14.12.2021 ebenfalls zu der Entscheidung, dass der Versicherungsfall einer Betriebsschließungsversicherung – die auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt – nur für die dort abschließend aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger eintritt.
Alle Urteile sind nicht rechtskräftig und die Revision zum Bundesgerichtshof ist eröffnet.