In einem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) am 15.10.2021 entschiedenen Fall befand sich eine Arbeitnehmerin in der Zeit vom 10.12. bis 31.12.2020 im Erholungsurlaub. Nach einem Kontakt mit ihrer mit COVID-19 infizierten Tochter ordnete das Gesundheitsamt zunächst eine häusliche Quarantäne bis zum 16.12.2020 an. Bei einer Testung am 16.12.2020 wurde bei der Arbeitnehmerin eine Infektion mit COVID-19 festgestellt. Daraufhin ordnete das Gesundheitsamt für sie mit Bescheid vom 17.12.2020 häusliche Quarantäne bis zum 23.12.2020 an. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass sie als Kranke im Sinne des Infektionsschutzgesetzes anzusehen ist.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt ließ sie sich nicht ausstellen. Die Arbeitnehmerin verlangte vom Arbeitgeber die Nachgewährung von 10 Urlaubstagen für die Zeit vom 10.12. bis 23.12.2020. Sie meinte, diese waren wegen der durch das Gesundheitsamt verhängten Quarantäne nicht verbraucht.
Die Nichtanrechnung der Urlaubstage bei bereits bewilligtem Urlaub erfordert jedoch, dass durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass aufgrund der Erkrankung Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Daran fehlte es hier.