Das Erbschaftsteuergesetz hat für die anfallenden Kosten einer Bestattung und ähnliche Kosten sowie Aufwendungen zur Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses eine sog. Erbfallkostenpauschale geschaffen. Diese kann bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ohne Nachweis steuermindernd abgezogen werden. Inwiefern der Betrag durch einen Nacherben angesetzt werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 1.2.2023 entschieden.
In dem Fall erbte der Ehemann der Verstorbenen, verstarb aber kurz darauf selbst, sodass die Nichte erbte. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer für die Nacherbschaft gegen die Erbin fest, ohne Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die Nichte beantragte nachträglich noch den Pauschbetrag zu berücksichtigen, da dieser sowohl dem Vor- als auch dem Nacherben zustünde, da zwei getrennt zu beurteilende Erbfälle vorlägen.
Finanzgericht und auch der BFH sprachen sich letztendlich für den Ansatz der Erbfallkostenpauschale auch beim Nacherben aus. Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren. Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stellt jedoch erbschaftsteuerlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar, sondern zwei Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle. Dem entspricht es auch, den Pauschbetrag zweimal zu gewähren. Die Pauschale soll entstehende Nachlassregelungskosten im weiteren Sinne abgelten, dass diese zweimal anfallen, ist nicht ungewöhnlich.