Bei der Überlassung eines betrieblichen Pkw von Arbeitgebern an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt eine Bereicherung des Arbeitnehmers vor. Die Bereicherung liegt um den Betrag vor, den der Arbeitnehmer zusätzlich zum regulären Lohn durch die Überlassung spart. Dafür ist eine Ermittlung des Nutzungsverhältnisses entweder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, die 1-%-Regelung oder, bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, durch die 0,03-%-Regelung notwendig. Für Hybrid- und Elektrofahrzeuge gelten besondere Regelungen.
Ein Arbeitgeber hatte an zwei Arbeitnehmer jeweils einen Pkw überlassen, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden durfte. Für beide Pkw wurde das Verhältnis von beruflichen und privaten Fahrten durch ein Fahrtenbuch ermittelt. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Arbeitgeber für die Berechnung des geldwerten Vorteils den Tankverbrauch nach Durchschnittswerten bemessen hatte. Das lag daran, dass der Arbeitgeber eine betriebseigene Tankstelle besaß, die keine Anzeige für Menge und Preis des getankten Kraftstoffs hatte. So eine Schätzung ist laut Finanzamt unzulässig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) unterstützte diese Auffassung. Werden belegmäßig nicht erfasste Kosten des überlassenen Pkw geschätzt, ist eine Anwendung der Fahrtenbuchmethode nicht zulässig. Ein Fahrtenbuch soll das Verhältnis der beruflichen und privaten Fahrten ermitteln. Die tatsächlich entstandenen und auch belegten Kosten werden dementsprechend aufgeteilt. Somit kann eine Schätzung schon vom Gesetzes-Wortlaut her nicht erfolgen, auch nicht, wenn ein Sicherheitsaufschlag zugrunde gelegt wurde. Belege sind unbedingt notwendig.