Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme. Fahren zwei Fahrzeuge gleichauf auf die Engstelle zu, ergibt sich auch kein regelhafter Vortritt des rechts fahrenden. Die Situation einer Kreuzung oder Einmündung, in der derjenige Vorfahrt hat, der von rechts kommt, ist nicht vergleichbar.
In diesem vom Bundesgerichtshof am 8.3.2022 entschiedenen Fall befuhr eine Autofahrerin mit ihrem Pkw den rechten Fahrstreifen einer in Fahrtrichtung zunächst zweispurigen Straße. Neben ihr, auf dem linken Fahrstreifen, fuhr ein Lkw. Nach einer Ampel folgten noch fünf Markierungen zwischen den beiden Fahrstreifen, dann befindet sich das Symbol der beidseitigen Fahrbahnverengung auf der Fahrbahn. Der Fahrer des Lkw zog nach rechts und kollidierte mit dem Pkw der Frau, welchen er nicht gesehen hatte. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.
Der Schaden am Pkw wurde vorgerichtlich auf Grundlage einer Haftungsquote von 50:50 reguliert. Damit war die Frau nicht einverstanden. Vor Gericht hatte sie jedoch keinen Erfolg.