Der Eigentümer einer 33,1 m2 großen Einzimmerwohnung mit Kochnische, fensterlosem Bad/WC, Flur und Balkon in Frankfurt a. M. vermietete diese teilmöblierte Wohnung für 550 €/Monat kalt zzgl. Nebenkosten von 180 €/Monat. Auf Anzeige des Mieters ermittelte das Amt für Wohnungswesen wegen des Verdachts der Mietpreisüberhöhung.
Das Amtsgericht verurteilte daraufhin den Vermieter wegen vorsätzlichen Vereinnahmens einer unangemessenen hohen Miete unter Ausnutzung des in Frankfurt a. M. herrschenden Mietwohnungsangebotes zu einer Geldbuße von 3.000 €. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hat diese Entscheidung mit seinem Beschluss v. 1.11.2022 bestätigt. Die Richter des OLG führten aus, dass eine Miete, die um mehr als 20 % über dem üblichen Entgelt liegt, unangemessen ist.