In einem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall enthielt ein Geschäftsführer-Dienstvertrag u.a. folgende Klauseln: „Der Geschäftsführer erhält ein Jahresgrundgehalt von EUR 190.000,- € brutto, welches in zwölf gleichen Raten zum Ende eines jeden Monats ausgezahlt wird. Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer während der Dauer seiner Bestellung ein variables Jahresgehalt. Die Höhe des variablen Jahresgehalts ist abhängig von der Erreichung von Zielen, die von der Gesellschaft vor Beginn des Jahres, auf das sich das variable Jahresgehalt bezieht, in Abstimmung mit dem Geschäftsführer festgelegt werden. Eine Änderung der zuvor bestimmten Ziele, die einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der variablen Vergütung haben kann, ist während des Jahres, auf das sich das variable Gehalt bezieht, nur mit Zustimmung des Geschäftsführers möglich. …“
Das OLG kam zu dem Urteil, dass die Beschränkung der zugesagten variablen Vergütung auf die Dauer der Bestellung zum Geschäftsführer gegen den im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) verkörperten Grundgedanken des GmbH-Rechts verstößt. Nach den Regelungen des GmbHG kann ein Geschäftsführer zwar jederzeit abberufen werden, die Abberufung als solche darf aber keinen Einfluss auf seinen Vergütungsanspruch haben. Die dem Geschäftsführer zugesagte variable Vergütung ist zweifellos Vergütungsbestandteil in diesem Sinne.