In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 7.4.2022 entschiedenen Fall verwendete ein Paketdienstleister in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen u. a. folgende Klausel: „Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.“
Der BGH entschied, dass diese Bedingung Verbraucher unangemessen benachteiligt, da sie den Dienstleister nicht verpflichtet, den Empfänger über die erfolgte Abstellung zu informieren und damit in die Lage versetzt, die Sendung bald an sich zu nehmen.
Die BGH-Richter führten aus, dass die Zulassung dieser Form der Zustellung grundsätzlich den Interessen aller Beteiligten entspricht, weil sie die Zustellung beschleunigt und vereinfacht. Sie birgt jedoch auch die Gefahr, dass Sendungen nach dem Abstellen von Unbefugten an sich genommen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Empfänger eine Abstellgenehmigung nur für solche Orte erteilen kann, die für den Zusteller – und damit auch für Dritte – frei zugänglich sind. Dadurch entsteht das Risiko, dass die Sendung nach der Abstellung entwendet wird.
Dieses Risiko ist besonders groß, wenn die Abstellgenehmigung nicht nur für eine konkrete Sendung, sondern im Voraus generell für eine Vielzahl von Sendungen erteilt wird. Gerade in solchen Fällen ist nicht gewährleistet, dass der Empfänger von einer bestimmten Sendung erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er sie durch das Aufsuchen der in der Genehmigung bezeichneten Stelle in Besitz nehmen und dem Zugriff Unbefugter entziehen kann.
Diesem Risiko kann nur dadurch begegnet werden, dass der Empfänger vom Zusteller über die erfolgte Abstellung informiert wird, um dann die Sendung bald an sich zu nehmen, bevor es hierzu nicht berechtigte Dritte tun.