Mit Urteil vom 21.6.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) wesentliche Klarstellungen zum Kindergeldanspruch bei einem Auslandsstudium vorgenommen. Im Fall beantragte eine Mutter Kindergeld für ihre Tochter, die ursprünglich nur ein Jahr in Australien studieren wollte. Später entschied sie sich jedoch, ihr Studium dort fortzusetzen.
Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlung ein und forderte bereits gezahltes Kindergeld zurück. Sie ging davon aus, dass die Tochter durch die Verlängerung des Studiums ihren Hauptwohnsitz von Deutschland nach Australien verlegt hatte.
Die Mutter klagte dagegen und argumentierte, dass ihre Tochter trotz des Studiums in Australien ihren Hauptwohnsitz in Deutschland beibehält, insbesondere da sie die elterliche Wohnung während der ausbildungsfreien Zeiten regelmäßig nutzte.
Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage nur für einige Monate statt. Der BFH hingegen entschied zugunsten der Mutter und stellte fest, dass die Kindergeldfestsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden sollte.
Bei seiner Entscheidung zog der BFH verschiedene Kriterien heran, darunter die tatsächliche Nutzung der elterlichen Wohnung und die Dauer des Auslandsaufenthalts. Wesentlich für den Anspruch auf Kindergeld während eines Auslandsstudiums sind demnach folgende Punkte: