Die Gebühr zur Reservierung einer Eigentumswohnung muss zurückgezahlt werden, wenn der Kaufvertrag nicht zustande kommt. Dieser Entscheidung des Landgerichts Köln (LG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer einer Immobilie vereinbarten mit einem Kaufinteressenten die Zahlung einer Reservierungsgebühr in Höhe von 10.000 €. Notariell beurkundet wurde diese nicht. Der Immobilienkauf kam allerdings nicht zustande und der Kaufinteressent verlangte die Gebühr zurück.
Die Richter des LG entschieden zugunsten des Kaufinteressenten. Sie führten aus, dass die Reservierungsvereinbarung wegen Formnichtigkeit unwirksam war. Sie hätte – genau wie das Grundstücksgeschäft – notariell beurkundet werden müssen.