Für die Frage der Besteuerung eines Firmenwagens und des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten ist jeweils zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte (ggf. durch Zuordnung des Arbeitgebers) oder durch eine betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll, hat, oder ob keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) führte dazu in seinem Urteil vom 14.11.2023 Näheres aus: Im Fall stand einem Bauleiter ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Sein Arbeitgeber berücksichtigte bei der Besteuerung des Firmenwagens die 0,03-%-Regelung für die Wege zwischen Wohnung und der angenommenen ersten Tätigkeitsstätte, einer Niederlassung der Firma. Der Bauleiter wurde zusammen mit seiner Ehepartnerin für die Jahre 2015 bis 2017 zur Einkommensteuererklärung veranlagt.
Sie machten Werbungskosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Für 2015 erkannte das Finanzamt die Verpflegungsmehraufwendungen nicht an, berücksichtigte aber die Entfernungspauschale für 215 Tage. Für 2016 und 2017 wurden die Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt, jedoch wurde die Entfernungspauschale auf weniger Tage reduziert.
Sowohl das Finanzgericht als auch später der Bundesfinanzhof stellten daraufhin fest, dass die Niederlassung des Unternehmens nicht als erste Tätigkeitsstätte des Bauleiters anzusehen war, da er dort nur gelegentlich tätig war und keine Zuordnung des Arbeitgebers zu dieser Niederlassung erfolgt ist.
Diese Entscheidung führte dazu, dass die Anwendung der 0,03-%-Regelung im Fall des Bauleiters nicht gerechtfertigt war und seine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten anerkannt wurden.