Nimmt ein Unternehmen künstlerische Leistungen in Anspruch, sind diese i. d. R. der sog. Künstlersozialabgabe zu unterwerfen. Um der Belastung der abgabepflichtigen Unternehmen auch in der schwierigen wirtschaftlichen Lage gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie Rechnung zu tragen, bleibt der Abgabesatz auch 2022 bei 4,2 % stabil.
Abgabepflichtige Unternehmen müssen selbst die Künstlersozialkasse (KSK) informieren und die hierfür gezahlten Entgelte eines Jahres – spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres – anhand einer Jahresmeldung übermitteln. Darauf erfolgt die Abrechnung der KSK des Vorjahres.
Bitte beachten Sie! Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der KSK eingeschätzt, die nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldungen berichtigt werden kann. Die Verletzung der Melde- und Aufzeichnungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.