Der Bundesfinanzhof hat die Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen durch ein Urteil weiter eingegrenzt. So können Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht steuermindernd abgezogen werden.
Der Bundesfinanzhof hat die Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen durch ein Urteil weiter eingegrenzt. So können Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht steuermindernd abgezogen werden.