Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Bank mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen mit Verbrauchern vereinbaren kann, dass ihr für die Guthabenverwahrung auf dem Girokonto von Verbrauchern Entgelte zustehen.
Das OLG kam zu der Entscheidung, dass eine Bank berechtigt ist, aufgrund einer Vereinbarung mit Kunden für die Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto von Verbrauchern ein Entgelt zu erheben. Die Richter führten aus, dass die in Rede stehende Verwahrentgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto handele es sich um eine Hauptleistungspflicht der Bank aus dem Girokontovertrag. Dies bedeutet, dass eine inhaltliche Überprüfung der Bepreisung dieser Hauptleistung durch die Gerichte nicht stattfindet. Im Übrigen war die Klausel klar und transparent formuliert und für den Verbraucher nicht überraschend.
Ebenso urteilte auch das Oberlandesgericht Düsseldorf und entschied, dass sog. Negativzinsen bei Girokonten rechtmäßig sind und dem nicht entgegensteht, dass bereits Kontoführungsgebühren berechnet wurden.
Anmerkung: In beiden Fällen wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.