Ein Fahrzeug muss jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen, wenn es vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn einfährt. Fährt ein Linienbus aber von einer Haltestelle ab, müssen Fahrzeuge auf der Fahrbahn nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nötigenfalls warten.
Das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschied am 10.10.2021 zu folgendem Sachverhalt: Im November 2019 wollte ein Autofahrer an einer Haltestelle an einem Bus vorbeifahren. Während des Vorbeifahrens fuhr der Bus auf die Fahrbahn und es kam zu einem Zusammenstoß. Der Schaden betrug ca. 10.000 €. Der Busfahrer behauptete den linken Blinker eingeschaltet zu haben, konnte dieses aber nicht beweisen.
Die Richter entschieden, dass der Busunternehmer dem Halter des Pkw den überwiegenden Teil seines Schadens ersetzen muss. Die StVO schränkt zwar den Vorrang des fließenden Verkehrs ein, sodass eine Behinderung durch das Anfahren eines Busses hinzunehmen ist. Dafür muss der Fahrer des Busses aber den Blinker rechtzeitig setzen und sich vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssen.