Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht für jedes Kind ein Anspruch auf Kindergeld. Sofern das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht der Anspruch grundsätzlich weiterhin, wenn es seine Erstausbildung absolviert oder es sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, diese Übergangszeit aber nicht länger als 4 Monate dauert.
Im Fall eines Hochschulstudiums ist dabei der Zeitpunkt von Anfang und Ende des Studiums maßgebend. Wie diese definiert werden, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 7.7.2021 entschieden. Im Urteilsfall studierte die Tochter im Master an einer Universität und bewarb sich währenddessen für einen folgenden anderen Studiengang. Als die Familienkasse einige Zeit später erfuhr, dass die Tochter den ersten Studiengang bereits beendet und auch schon längst die Abschlussnoten erhalten hatte, sollte die Mutter das zu viel gezahlte Kindergeld zurückzahlen. Damit war sie nicht einverstanden. Der BFH sah dies jedoch anders und entschied zu Ungunsten der Mutter.
Danach beginnt eine Berufsausbildung nicht schon mit der Bewerbung für das Studium, sondern erst mit dem tatsächlichen Beginn der Ausbildungsmaßnahmen. Ein Studium gilt dann als beendet, wenn den Studierenden sämtliche Prüfungsergebnisse schriftlich bekannt gegeben worden sind bzw. sie in der Lage waren, eine solche Bestätigung anzufordern, z. B. über ein Online-Portal der Hochschule. Maßgebend ist dabei das frühere Ereignis. Auch wird die Übergangszeit von 4 Monaten nicht durch die Bemühungen um eine Ausbildung verlängert, sondern richtet sich nach tatsächlicher Beendigung der alten und tatsächlichem Beginn der neuen.